4.4. Das Vorliegen eines anderen Rückkommenstitels (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ausweislich der Akten ersichtlich. So wurden anlässlich der ersten Abklärung zur Hilflosenentschädigung medizinische Unterlagen eingeholt (VB 39 f. und 43 f.) und eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt (VB 45). Unvollständige Sachverhaltsabklärungen (vgl. BGE 117 V 8 E. 2c S. 17) oder eine anderweitig zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen) liegen nicht vor.