angefochtenen Verfügung berief sich die Beschwerdegegnerin denn zur Begründung der Leistungsaufhebung auch nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten, sondern hielt – wie bereits die zuständige Abklärungsperson – bloss pauschal fest, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen und erheblichen Dritthilfe mehr bedürfe, da die Selbstständigkeit durch das Tragen angepasster Kleidung und die Verwendung von Hilfsmitteln erreicht werden könne (VB 104 S. 3). Eine im massgebenden Zeitraum eingetretene revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zeigte sie somit weder nachvollziehbar begründet auf noch ist eine solche