mit Knöpfen oder Reissverschlüsse anziehen, sie könne keine Schuhe mit Schnürsenkel anziehen, sie brauche Hilfe beim Waschen der Haare, sie brauche Hilfe beim Abtrocknen etc.). Die Abklärungsperson hielt in letzterem am Ende mit Verweis auf Rz. 9010 KSH zwar fest, dass die Verringerung der Hilflosigkeit durch das Erlernen der Verwendung von Hilfsmitteln ein Revisionsgrund darstelle (VB 84 S. 8). Inwiefern dies vorliegend der Fall sei, legte sie jedoch nicht dar.