_ vom 11. und 15. September 2023 geht hervor, dass und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart erheblich verbessert (oder eine Adaption an das Leiden [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1] stattgefunden) habe, dass die im Bericht vom 27. November 2019 festgestellten Einschränkungen in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Körperpflege" nicht mehr bestünden. So hat die Beschwerdeführerin denn auch sowohl anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 27. November 2019 als auch derjenigen vom 11. August 2022 grundsätzlich identische Beeinträchtigungen angegeben (Beschwerdeführerin könne keine Kleider