4.2.2. Dr. med. C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 aus, dem Abklärungsbericht vom 11. August 2022 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin der Behinderung angepasste Kleidung selber an- und ausziehen könne. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, mehrheitlich der Behinderung angepasste Kleidung zu tragen. Dem Physiotherapiebericht der Reha D._____ vom 10. Juni 2022 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand als Hilfs- resp. Haltehand einsetzen könne. Feinmotorische Aktivitäten der Hand seien jedoch weiterhin nicht möglich.