Mit diesen Hilfsmitteln bzw. Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf regelmässige (tägliche) Dritthilfe angewiesen und somit mehrheitlich selbstständig. Bei der letzten Abklärung seien der Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine entsprechenden Hilfsmittel zugemutet worden (VB 84 S. 4 f.). Der Mehraufwand für die Reinigungsarbeiten zu Hause betrage 30 Minuten (VB 84 S. 7). Zusammenfassend liege lediglich noch eine Hilflosigkeit in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" vor (VB 84 S. 8).