Das Waschen, Föhnen und Kämmen der Haare sei mit einer Hand möglich. Dabei dürfe die Länge der Haare keine Rolle spielen, da es sonst zu einer Ungleichbehandlung mit Personen mit kurzen Haaren kommen würde. Beim Abtrocknen sei es zumutbar, einen Bademantel als Hilfsmittel zu verwenden. So würden auch Stellen, welche schlecht erreichbar seien, getrocknet werden. Beim Einseifen der linken Seite sei es zumutbar, Hilfsmittel wie zum Beispiel einen Schwamm oder Bürste zu verwenden. Mit diesen Hilfsmitteln bzw. Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf regelmässige (tägliche) Dritthilfe angewiesen und somit mehrheitlich selbstständig.