Beim BH schlüpfe sie dann zum Beispiel von unten rein, dann seien aber oft die Bänder verdreht. Die Abklärungsperson führte sodann aus, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, mehrheitlich der Behinderung angepasste Kleidung (Hosen mit Gummizug, Oberteile ohne Knöpfe und Reissverschlüsse, Schuhe zum Reinschlüpfen, BH ohne Verschluss und wenn nötig, könne eine Knopfund Reissverschlusshilfe benutzt werden) zu tragen, womit die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbstständig sei. Bei der letzten Abklärung seien in diesem Bereich keine entsprechenden Hilfsmittel oder angepasste Kleidung zugemutet worden (VB 84 S. 3).