4.2. 4.2.1. Dem anlässlich der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung verfassten Bericht vom 11. August 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle am 13. Juli 2022 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" weiterhin auf regelmässige Dritthilfe angewiesen. Im Bereich "An- und Auskleiden" könne die Beschwerdeführerin der Behinderung angepasste Kleidung selber an- und ausziehen. Socken ziehe sie mit der linken Hand anund aus. Hosen mit Gummizug sowie Oberteile ohne Knöpfe/Reissverschlüsse (wie T-Shirts und Pullover) könne sie selbstständig anziehen.