Schuhe könne sie nicht mehr selber binden (VB 45 S. 2). Das Zerkleinern der Speisen sei ihr aufgrund ihrer Einschränkung an der rechten Hand nicht möglich, weshalb dies von ihrem Ehemann übernommen werde. Die Haare könne sie mit der linken Hand oberflächlich kämmen. Der Ehemann wasche ihr diese. Beim Abtrocknen sei sie auf Unterstützung angewiesen. Bei längeren Strecken sowie bei ausserhäuslichen Terminen müsse sie gefahren oder begleitet werden. Die Kommunikation bereite ihr weiterhin Schwierigkeiten (VB 45 S. 3).