4. 4.1. Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. November 2019 waren, wie dargelegt (vgl. E. 3.1. hiervor), Einschränkungen in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" festgestellt worden (VB 45). Aufgrund ihrer Einschränkung an der rechten Hand müsse die Beschwerdeführerin zum Richten der Kleidung von ihrem Ehemann unterstützt werden. Einen Reissverschluss könne sie nicht selbstständig einfädeln. Auch das Öffnen und Schliessen von Knöpfen bereite ihr Probleme, weshalb sie von ihrem Ehemann unterstützt werden müsse. Schuhe könne sie nicht mehr selber binden (VB 45 S. 2).