3.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass im Vergleich zur Erstabklärung keine Veränderung bezüglich ihrer gesundheitlichen Verhält- -6- nisse und deren Auswirkungen auf die tägliche Lebensführung eingetreten sei, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Beschwerde Ziff. 5).