2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104) zu Recht per 1. Februar 2024 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte.