2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.