Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.51 / lc / bs Art. 119 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Verfügung vom 4. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Januar 2019 erstmals zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahme/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine ganze Rente zu. 1.2. Mit Anmeldung vom 12. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der IV. Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge entsprechende Abklärungen durch, insbesondere auch eine solche an Ort und Stelle, und sprach der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Ergebnisse mit Verfügung vom 3. Januar 2020 gestützt auf eine Hilflosig- keit mittleren Grades ab 1. Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung zu. 1.3. Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tä- tigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen und führte in diesem Zusam- menhang am 13. Juli 2022 nochmals eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 11. August 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter des Abklärungsdienstes sowie der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) setzte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 per 1. Februar 2024 die Hilflosenentschädigung von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über das Einstellungsdatum vom 1. Februar 2024 hinaus bis auf Weiteres eine Hilflosenentschädigung auf Basis einer Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen und auszuzahlen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungs- anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschä- digung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104) zu Recht per 1. Februar 2024 von ei- ner solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosig- keit leichten Grades herabsetzte. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für all- tägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli- chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.1.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). -4- 2.1.3. Mittelschwere Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn die ver- sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindes- tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebens- verrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 an- gewiesen ist (lit. c). Dagegen ist nach Art. 37 Abs. 3 IVV eine leichte Hilflosigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindes- tens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönli- chen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonder- fall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e). 2.2. 2.2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG an- wendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30 IVG; Rz. 9001 des Kreisschrei- bens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Juli 2023). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung ei- ner Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt dem- nach einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Um- fang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428 mit Hin- weisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt ist dage- gen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim -5- bisherigen Rechtszustand (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3). 2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hin- sicht bildet die Verfügung vom 3. Januar 2020 (VB 58), mit welcher der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen worden ist. Sie stützte sich dabei einerseits auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. November 2019 (VB 45) und andererseits auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2019 (VB 48). Die Abklärungsperson gelangte in ihrem Bericht vom 27. November 2019 zum Schluss, dass die Beschwerdeführe- rin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Essen", "Körperpflege" und "Fort- bewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (VB 45 S. 2 f.). Dr. med. B._____ hielt im Wesentlichen fest, seit dem Schlaganfall vom 3. Oktober 2018 leide die Beschwerdeführerin an einer Gangstörung, einer fast kompletten Immobilisation der rechten Hand und an einer Artikulationsstörung (VB 48). 3.2. Die leistungsherabsetzende Verfügung vom 4. Dezember 2023 basiert im Wesentlichen auf dem Bericht vom 11. August 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle am 13. Juli 2022 (VB 84) und die Beurteilungen der RAD- Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vom 11. und 15. September 2023 (VB 99 f.). 3.2.1. Die zuständige Abklärungsperson gelangte im Bericht vom 11. August 2022 zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ledig- lich noch in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. In den übrigen Bereichen sei eine Hilflosigkeit zu verneinen (VB 84 S. 8). 3.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass im Vergleich zur Er- stabklärung keine Veränderung bezüglich ihrer gesundheitlichen Verhält- -6- nisse und deren Auswirkungen auf die tägliche Lebensführung eingetreten sei, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Beschwerde Ziff. 5). 4. 4.1. Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 27. November 2019 waren, wie dargelegt (vgl. E. 3.1. hiervor), Einschränkungen in den Berei- chen "An-/Auskleiden", "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" fest- gestellt worden (VB 45). Aufgrund ihrer Einschränkung an der rechten Hand müsse die Beschwerdeführerin zum Richten der Kleidung von ihrem Ehemann unterstützt werden. Einen Reissverschluss könne sie nicht selbstständig einfädeln. Auch das Öffnen und Schliessen von Knöpfen be- reite ihr Probleme, weshalb sie von ihrem Ehemann unterstützt werden müsse. Schuhe könne sie nicht mehr selber binden (VB 45 S. 2). Das Zer- kleinern der Speisen sei ihr aufgrund ihrer Einschränkung an der rechten Hand nicht möglich, weshalb dies von ihrem Ehemann übernommen werde. Die Haare könne sie mit der linken Hand oberflächlich kämmen. Der Ehemann wasche ihr diese. Beim Abtrocknen sei sie auf Unterstützung an- gewiesen. Bei längeren Strecken sowie bei ausserhäuslichen Terminen müsse sie gefahren oder begleitet werden. Die Kommunikation bereite ihr weiterhin Schwierigkeiten (VB 45 S. 3). 4.2. 4.2.1. Dem anlässlich der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung verfassten Bericht vom 11. August 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle am 13. Juli 2022 lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" weiterhin auf regelmässige Dritthilfe angewiesen. Im Bereich "An- und Aus- kleiden" könne die Beschwerdeführerin der Behinderung angepasste Klei- dung selber an- und ausziehen. Socken ziehe sie mit der linken Hand an- und aus. Hosen mit Gummizug sowie Oberteile ohne Knöpfe/Reissver- schlüsse (wie T-Shirts und Pullover) könne sie selbstständig anziehen. Sie trage Schuhe ohne Schnürsenkel, wo sie nur reinschlüpfen müsse. Wenn ihr Ehemann morgens arbeite, dann ziehe sie nur angepasste Kleidungs- stücke an. Beim BH schlüpfe sie dann zum Beispiel von unten rein, dann seien aber oft die Bänder verdreht. Die Abklärungsperson führte sodann aus, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdefüh- rerin zumutbar, mehrheitlich der Behinderung angepasste Kleidung (Hosen mit Gummizug, Oberteile ohne Knöpfe und Reissverschlüsse, Schuhe zum Reinschlüpfen, BH ohne Verschluss und wenn nötig, könne eine Knopf- und Reissverschlusshilfe benutzt werden) zu tragen, womit die Beschwer- deführerin mehrheitlich selbstständig sei. Bei der letzten Abklärung seien in diesem Bereich keine entsprechenden Hilfsmittel oder angepasste Klei- dung zugemutet worden (VB 84 S. 3). Im Bereich "Körperpflege" hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin zu Hause eine -7- bodenebene Dusche mit einem Stuhl habe. Sie würde meist gemeinsam mit ihrem Ehemann duschen. Sie benötige nach wie vor Hilfe beim Wa- schen der Haare, einseifen der linken Seite und beim Abtrocknen. Einmal wöchentlich gehe sie zum Coiffeur und lasse sich dort die Haare gründlich waschen und föhnen. Beim Rasieren der Beine und Schneiden der Nägel helfe ihr ebenfalls ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei auch in die- sem Bereich nicht mehr auf eine Dritthilfe angewiesen. So gelte die Dritt- hilfe beim Rasieren der Beine oder Schneiden der Nägel nicht als regel- mässig. Das Waschen, Föhnen und Kämmen der Haare sei mit einer Hand möglich. Dabei dürfe die Länge der Haare keine Rolle spielen, da es sonst zu einer Ungleichbehandlung mit Personen mit kurzen Haaren kommen würde. Beim Abtrocknen sei es zumutbar, einen Bademantel als Hilfsmittel zu verwenden. So würden auch Stellen, welche schlecht erreichbar seien, getrocknet werden. Beim Einseifen der linken Seite sei es zumutbar, Hilfs- mittel wie zum Beispiel einen Schwamm oder Bürste zu verwenden. Mit diesen Hilfsmitteln bzw. Einhaltung der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin nicht mehr auf regelmässige (tägliche) Dritthilfe ange- wiesen und somit mehrheitlich selbstständig. Bei der letzten Abklärung seien der Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine entsprechenden Hilfsmittel zugemutet worden (VB 84 S. 4 f.). Der Mehraufwand für die Rei- nigungsarbeiten zu Hause betrage 30 Minuten (VB 84 S. 7). Zusammen- fassend liege lediglich noch eine Hilflosigkeit in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" vor (VB 84 S. 8). 4.2.2. Dr. med. C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2023 aus, dem Abklärungsbericht vom 11. August 2022 könne entnommen wer- den, dass die Beschwerdeführerin der Behinderung angepasste Kleidung selber an- und ausziehen könne. Im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, mehrheitlich der Behinde- rung angepasste Kleidung zu tragen. Dem Physiotherapiebericht der Reha D._____ vom 10. Juni 2022 könne entnommen werden, dass die Be- schwerdeführerin ihre rechte Hand als Hilfs- resp. Haltehand einsetzen könne. Feinmotorische Aktivitäten der Hand seien jedoch weiterhin nicht möglich. Die im Abklärungsbericht erwähnten Hilfsmittel seien aus medizi- nischer Sicht trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer- deführerin zumutbar und könnten eine Hilflosigkeit in den entsprechenden Bereichen verhindern. Der Abklärungsbericht vom 11. August 2022 sei aus orthopädischer RAD-Sicht medizinisch nachvollziehbar (VB 99 S. 2 f.). In ihrem Nachtrag vom 15. September 2023 bestätigte die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ sodann, dass der Abklärungsbericht vom 11. August 2022 in sich schlüssig und nachvollziehbar sei (VB 100). 4.3. Der Beweiswert eines Abklärungsberichts zwecks Revision der Hilflosenentschädigung hängt wesentlich davon ab, ob er sich ausreichend -8- auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) Abklärung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung stattgefunden hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3; 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1). Weder aus dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 11. August 2022 noch aus den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 11. und 15. September 2023 geht hervor, dass und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart erheblich verbessert (oder eine Adaption an das Leiden [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1] stattgefunden) habe, dass die im Bericht vom 27. November 2019 festgestellten Einschränkungen in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Körperpflege" nicht mehr bestünden. So hat die Beschwerdeführerin denn auch sowohl anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 27. November 2019 als auch derjenigen vom 11. August 2022 grundsätzlich identische Beeinträchtigungen angegeben (Beschwerdeführerin könne keine Kleider mit Knöpfen oder Reissverschlüsse anziehen, sie könne keine Schuhe mit Schnürsenkel anziehen, sie brauche Hilfe beim Waschen der Haare, sie brauche Hilfe beim Abtrocknen etc.). Die Abklärungsperson hielt in letzterem am Ende mit Verweis auf Rz. 9010 KSH zwar fest, dass die Verringerung der Hilflosigkeit durch das Erlernen der Verwendung von Hilfsmitteln ein Revisionsgrund darstelle (VB 84 S. 8). Inwiefern dies vorliegend der Fall sei, legte sie jedoch nicht dar. Im Gegenteil verwies die Abklärungsperson sowohl im Bereich "An-/Auskleiden" als auch im Bereich "Körperpflege" darauf, dass bei der letzten Abklärung in diesen Bereichen der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Hilfsmittel (oder angepasste Kleidung) zugemutet worden seien (VB 84 S. 3, 5), aktuell aber schon, was lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, jedoch keine Änderung des Sachverhalts darstellt. Inwiefern eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes oder Anpassung an das Leiden eingetreten ist, lässt sich weder aus dem Bericht zur Abklärung an Ort und Stelle vom 11. August 2022 noch aus den RAD- Stellungnahmen vom 11. und 15. September 2022 entnehmen. Auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 17. April 2023 vermag keine geeignete wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu belegen, da diese darin (erneut) lediglich pauschal ausführte, der Beschwerdeführerin seien bei der letzten Abklärung keine Hilfsmittel zugemutet worden und sie sei seither nicht ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, was nun nachgeholt werde und somit einen Revisionsgrund bilde (VB 94). Dies trifft nicht zu. Weder die frühere grosszügigere Nichtzumutung von Hilfsmitteln noch das Nichtnachkommen der Schadenminderungspflicht stellen Revisionsgründe dar. In der -9- angefochtenen Verfügung berief sich die Beschwerdegegnerin denn zur Begründung der Leistungsaufhebung auch nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten, sondern hielt – wie bereits die zuständige Abklärungsperson – bloss pauschal fest, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmässigen und erheblichen Dritthilfe mehr bedürfe, da die Selbstständigkeit durch das Tragen angepasster Kleidung und die Verwendung von Hilfsmitteln erreicht werden könne (VB 104 S. 3). Eine im massgebenden Zeitraum eingetretene revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zeigte sie somit weder nachvollziehbar begründet auf noch ist eine solche ersichtlich. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergangene Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2024 vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Darin verneinte diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Eine Verbesserung in den Bereichen "An- /Auskleiden" und "Körperpflege" ist darin ebenfalls nicht ersichtlich (VB 113). 4.4. Das Vorliegen eines anderen Rückkommenstitels (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ausweislich der Akten ersichtlich. So wurden anlässlich der ersten Abklärung zur Hilflo- senentschädigung medizinische Unterlagen eingeholt (VB 39 f. und 43 f.) und eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt (VB 45). Unvollständige Sachverhaltsabklärungen (vgl. BGE 117 V 8 E. 2c S. 17) oder eine ander- weitig zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen) liegen nicht vor. Ebenso sind keine erheblichen neuen Tatsachen ersichtlich, welche Anlass für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) bieten könnten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Herabsetzung der Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades mangels Vor- liegens eines Revisionsgrundes zu Unrecht erfolgt, weshalb die Beschwer- de gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat, aufzuheben ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 10 - 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Januar 2024 hinaus Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung mittleren Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 30. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Comiotto