Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Es ist folglich davon auszugehen, dass die ab Ende Mai 2023 behandelten Beschwerden der Beschwerdeführerin an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2022 standen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).