In einer Gesamtschau bieten die Ausführungen der behandelnden Ärzte somit keinen Grund, die – auch vor dem Hintergrund der ebenfalls schlüssigen Einschätzung von Dr. med. J._____ – durchaus überzeugende versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 19. März 2024 (VB 64) in Zweifel zu ziehen. Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).