So ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten davon auszugehen, dass sich Dr. med. C._____ in einem Umfang mit den Interessen der Beschwerdeführerin identifiziert, der über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht. Es hat ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden, was sich negativ auf den Beweiswert seiner Berichte auswirkt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Des Weiteren räumte Dr. med. H._____ ein, dass man sechs Monaten nach dem Unfall anhand eines MRI nicht mehr beurteilen könne, ob die Beschwerden unfallkausal seien.