kannt sei, dass eine unfallkausale Ruptur oder Teilruptur unmittelbar beim fraglichen Ereignis respektable Schmerzen auslöse (VB 64 S. 3). Es handelt sich bei den Ausführungen von Dr. med. C._____ somit um eine Mutmassung sowie eine durch Dr. med. E._____ widerlegte Aussage. Hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. C._____ sind im Übrigen schon aufgrund des Umstands, dass dieser die Beschwerdegegnerin zweimal (in eigenem Namen) um Wiedererwägung ihres Entscheides betreffend Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin ersuchte, Zweifel angebracht.