Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte lassen auf nichts Gegenteiliges schliessen, begründeten diese ihre Einschätzungen, wonach die Schulterbeschwerden vom Unfall herrühren könnten bzw. würden, im Wesentlichen damit, dass die fragliche Symptomatik im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten sei. Dabei gilt es zu beachten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;