VB] 92 S. 11). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden gewichtige Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes begründen, womit weitere medizinische Abklärungen betreffend die Frage der -4- Unfallkausalität der Schulterbeschwerden unerlässlich seien (vgl. Beschwerde S. 2; VB 87 S. 4 f.). 2.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Schulter zu Recht verneint hat (VB 92).