2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, vom 19. März 2024 sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2022 und den Beschwerden an der linken Schulter nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 92 S. 11).