1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.