1.2. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass sie mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der natürlichen Kausalität zum Unfall vom 30. Dezember 2022 eine Leistungspflicht für die Schulterschmerzen sowie die anhaltenden Brachialgien verneine.