Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.517 / sr / GM Art. 78 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerdefüh- A._____ rerin Beschwerdegeg- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, nerin 8304 Wallisellen Zustelladresse: PCLHC, Postfach, 8010 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin war als Büroaushilfe bei der B._____ GmbH angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi- chert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 2. Januar 2023 am 30. Dezember 2022 beim Schlittschuhlaufen auf dem Eisfeld ausrutschte und sich dabei einen Bruch am linken Oberarm (nicht dislozierte, intraartikuläre Radius- köpfchenfraktur [Mason I]) zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen im Zusammenhang mit diesem Ereignis. 1.2. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass sie mangels eines rechtsgenügli- chen Nachweises der natürlichen Kausalität zum Unfall vom 30. Dezember 2022 eine Leistungspflicht für die Schulterschmerzen sowie die anhalten- den Brachialgien verneine. 1.3. Daraufhin ersuchte der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, mit "Wiedererwägungsgesuch" vom 26. Februar 2024 um eine erneute Prüfung des Falles und mit E-Mail vom 11. März 2024 bat auch die Beschwerdeführerin um eine Neubeurteilung bzw. Anerkennung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und die Ausrichtung entspre- chender Leistungen. 1.4. Mit Verfügung vom 9. April 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Dezember 2022 und den Schulterbeschwerden links und damit auch ihre diesbezügliche Leis- tungspflicht. 1.5. Am 6. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung. Gleichentags stellten Dr. med. C._____ und med. pract. D._____ erneut ein "Wiedererwägungsgesuch" und ersuchten die Be- schwerdegegnerin um Übernahme der Kosten der Behandlung der links- seitigen Schulterbeschwerden. -3- 1.6. Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wies die Beschwerde- gegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Mit dagegen gerichteter Beschwerde vom 21. Oktober 2024 stellte die Be- schwerdeführerin das folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Allianz Suisse Versicherung vom 24.09.2024, betreffend Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30.12.22 und die Schulterbeschwerde und Verfügung 09.04.2024, sei aufzuheben, und der Anspruch der Beschwerde- führenden auf Anerkennung des Kausalzusammenhangen zwi- schen Unfall vom 30.12.22 und Schulterbeschwerden anzuerken- nen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit die Be- schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Ein- spracheentscheids im Wesentlichen aus, gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, vom 19. März 2024 sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereig- nis vom 30. Dezember 2022 und den Beschwerden an der linken Schulter nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu vernei- nen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 92 S. 11). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden gewichtige Zweifel an der Beurteilung des beratenden Arztes be- gründen, womit weitere medizinische Abklärungen betreffend die Frage der -4- Unfallkausalität der Schulterbeschwerden unerlässlich seien (vgl. Be- schwerde S. 2; VB 87 S. 4 f.). 2.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 24. September 2024 einen Anspruch der Beschwer- deführerin auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Be- schwerden an der linken Schulter zu Recht verneint hat (VB 92). 3. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 4. Im Einspracheentscheid vom 24. September 2024 (VB 92) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die auf den Akten basierende versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 19. März 2024. Dieser führte aus, die Fraktur des Radiusköpfchens am linken Ellbogen sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit Folge des Unfalls vom 30. Dezember 2022, irgendein Beschwerde- bild von Seiten der degenerativen vorbestehenden Pathologie der linken Schulter jedoch sicher nicht. Es sei davon auszugehen, dass anlässlich der -5- letzten Kontrolle des linken Ellbogens mit unauffälligen Befunden im MRI vom 9. Mai 2023 ein Endzustand der unfallkausalen Pathologie vorgelegen habe. Von Beschwerden an der linken Schulter sei erstmals in der bildge- benden Abklärung vom 31. Mai 2023 die Rede gewesen. In den vorherigen ärztlichen Berichten seien sie nie erwähnt worden (VB 64 S. 2 ff.). 5. 5.1. Den Akten der behandelnden Ärzte ist im Wesentlichen das Nachfolgende zu entnehmen: 5.2. Die am Tag nach dem Unfall vom 30. Dezember 2022 konsultierte Allge- meininternistin Dr. med. F._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2023 eine Fraktur des Radiusköpfchens Typ Mason I links und hielt fest, die Beschwerdeführerin klage über starke Schmerzen nach ei- nem Sturz auf den linken Arm beim Schlittschuhlaufen (VB 11). 5.3. Gemäss dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals G._____ (US G._____), Klinik für Traumatologie, vom 17. Januar 2023 gab die Be- schwerdeführerin, der anlässlich der zwei Wochen zuvor erfolgten Konsul- tation eine Ruhigstellung verordnet worden sei, einen regelrechten Verlauf mit weiterhin leichten Schmerzen am Ellbogen, die mit analgetischer The- rapie erträglich seien, an. Eine klinische und radiologische Untersuchung erfolgte ausschliesslich betreffend den linken Ellbogen. Die zuständigen Ärzte befanden, dass die Ruhigstellung aufgehoben und mit einer belas- tungsfreien Mobilisation begonnen werden könne (VB 19 S. 2). 5.4. Im ambulanten Bericht des US G._____, Klinik für Traumatologie, vom 20. Februar 2023 betreffend die Konsultation vom 14. Februar 2023 wurde von einem adäquaten bisherigen Verlauf berichtet. In der konventionell-ra- diologischen Untersuchung des linken Ellbogens zeige sich keine sekun- däre Dislokation der bekannten Radiusköpfchenfraktur. Die Beschwerde- führerin habe sich in der klinischen Untersuchung mit einem freien Bewe- gungsausmass präsentiert, jedoch weiterhin deutliche Schmerzen angege- ben. Die durchgeführte Bildgebung und die klinische Untersuchung betra- fen wieder ausschliesslich den linken Ellbogen (VB 20 S. 2). 5.5. Im ambulanten Bericht der Klinik für Traumatologie des US G._____ vom 28. März 2023 wurde ausgeführt, die Schmerzen im Ellbogen seien weiter- hin persistierend. Die Beschwerdeführerin berichte von einer zunehmen- den Schwellung nach der Physiotherapie, welche nach zwei Stunden von alleine sistiere. Sie nehme immer noch täglich bis zu zwei Tabletten -6- Dafalgan ein. Das Heben von schweren Gegenständen bereite starke Schmerzen; die Arbeitstätigkeit im Büro könne aber durchgeführt werden. Ossär bestehe gemäss dem Befund der radiologischen Untersuchung des linken Ellbogens ein regelhafter Heilungsverlauf. Es zeige sich ein indirek- tes Zeichen für einen Gelenkerguss. Zur weiteren Diagnostik werde ein MRT veranlasst (VB 21 S. 1 f.). 5.6. Am 9. Mai 2023 wurde ein MRI "Ellbogen links nativ" durchgeführt. Festge- stellt wurden ein diskretes, residuelles Knochenmarksödem bei Status nach nicht dislozierter Radiusköpfchenfraktur Typ Mason I. Es zeigten sich keine sekundäre Dislokation und kein Hinweis für einen Knorpelschaden oder eine Verletzung des Bandapparates (VB 34). 5.7. In der aufgrund von unspezifischen Schulterschmerzen links durchgeführ- ten MR-Arthrographie der Schulter links vom 31. Mai 2023 wurden ein Teil- riss am Ansatz der Supra- und Infraspinatussehne bei reduzierter Weite des acromiohumeralen Intervalls sowie mehrere, subkortikale Ganglien posterior im Humeruskopf festgestellt (VB 33). 5.8. Dem Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. September 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2023 über per- sistierende Schmerzen an der linken Schulter seit einem am 22. Dezember 2022 erlittenen Skiunfall geklagt hat. Dr. med. H._____ hielt im Weiteren fest, es bestehe ein Status nach Kontusion der Schulter links. Die Schulter links sei frei beweglich und es bestehe eine Druckdolenz über dem AC- Gelenk. Am 28. August 2023 sei festgestellt worden, dass die linke Schulter frei beweglich sei. Die Beschwerdeführerin habe über persistierende Schmerzen an der rechten Schulter geklagt. Sie habe die ihr im US G._____ angebotene Operation abgelehnt. Am 29. August 2023 sei ein Teilriss am Ansatz der Supra- und Infraspinatussehne links diagnostiziert und festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall per- sistierende Beschwerden an der linken Schulter angebe. Sie habe sich nach eigenen Angaben damals eine stabile Speichenköpfchentour [recte: Speichenköpfchenfraktur] links zugezogen und zudem habe sie sich an der Schulter verletzt. Wegen persistierenden Beschwerden habe man ihr im USZ eine Operation angeboten, sie sei jedoch skeptisch gewesen; durch die Physiotherapie gehe es ihr besser. Sie habe immer noch Restbe- schwerden. Die Schulter sei in der Beweglichkeit etwas eingeschränkt. In der Ultraschallabklärung zeige sich der Befund einer kleinen Partialläsion der Supraspinatussehne ohne Ergussbildung. Es könne versucht werden, mit der Physiotherapie die Beschwerden zu lindern. Bei frustraner konser- vativer Therapie könne eine Infiltration erfolgen und als letzte Möglichkeit -7- könnte eine Rotatorenmanschettenrefixation vorgenommen werden. Dr. med. H._____ ging von einem Zustand nach Schulterzerrung links mit Partialläsion der Supraspinatussehne aus (VB 23 S. 1 f.). 5.9. Am 1. November 2023 wurde ein MRI der HWS, HWS ap/seitlich, durchge- führt. Die Beurteilung lautete: Keine Spinalkanalstenose oder Foramenste- nose, keine Myelopathie, kein Reizzustand (VB 31). 5.10. Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik I._____ vom 6. November 2023 wurden eine chronische Dermatom-unspezifische Brachialgie links, Erstmanifestation im Dezember 2022, bei Status nach Sturz im Dezember 2022, und eine AC-Gelenksarthropathie der linken Schulter bei Partial- ruptur SSP/ISP, Status nach Radiusköpfchenfraktur links am 31. Mai 2023 und Status nach "Trauma Schulter/Ellbogen links" ebenfalls am 31. Mai 2023, diagnostiziert. Zudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin präsentiere sich seit dem Sturz vor knapp einem Jahr mit chronischer, Der- matom-unspezifischer Brachialgie links bei bildmorphologisch jedoch feh- lender Neurokompression und unauffälligem Bild. Allenfalls sei auch eine Plexusläsion möglich, demnach werde eine neurophysiologische Untersu- chung veranlasst (VB 27 S. 1 f.). 5.11. Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik I._____ vom 12. Januar 2024 wurde ausgeführt, die AC-Gelenksinfiltration links vom 23. Oktober 2023 habe eine sehr gute Wirkung gezeigt, jedoch nur für vier Wochen. Die Schulter der Beschwerdeführerin schmerze gemäss deren Angaben häufig im Alltag. Bei sehr stark schmerzhaftem AC-Gelenk wäre eine Resektion und subakromiale Bursektomie möglich. In der gleichen Operation könnte man auch die Bizepssehne und die Partialläsion des Supraspinatus und Infraspinatus evaluieren. Gegebenenfalls wäre ein Débridement sinnvoll. Diese Operation werde für den 5. März 2024 geplant (VB 36 S. 1 f). 5.12. Dr. med. J._____, Fachärztin für Prävention und Public Health, K._____ AG, erklärte im Bericht vom 18. Januar 2024 in Beantwortung der ihr von der Beschwerdegegnerin gestellten entsprechenden Fragen, die nicht dislozierte Radiusköpfchenfraktur vom Typ Mason I sei überwiegend wahr- scheinlich ereigniskausal. Die Beschwerden in der linken Schulter seien hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich ereigniskausal, sondern am ehesten auf degenerative Veränderungen in der Rotatorenmanschette mit "Teilriss am Ansatz der Infra- und Supraspinatussehne … und mehrere subkortikale Ganglienposterior im Humeruskopf" zurückführbar. Unmittel- bar nach dem Ereignis vom 30. Dezember 2022 würden weder klinische -8- noch radiologische Befunde einer allfälligen Schulterverletzung links vorlie- gen (VB 39 S. 2). 5.13. Dr. med. C._____ hielt in seinem Schreiben vom 26. Februar 2024 mit dem Betreff "Wiedererwägugnsgesuch" fest, es bestünden zwar degenerative Veränderungen der Schulter. Neu zeigten sich jedoch aufgrund eines Dis- torsionsereignisses eine Aggravierung der Symptome sowie eine Partiallä- sion des Supraspinatus mit entsprechender subakromialer Bursitis. Die Symptome der AC-Gelenks-Arthropathie könnten durch den Sturz aggra- viert worden sein bei zu Grunde liegenden degenerativen Veränderungen (VB 48). 5.14. In der medizinischen Beurteilung der K._____ AG vom 28. Februar 2024 wurde bezüglich des Schreibens von Dr. med. C._____ vom 26. Februar 2024 ausgeführt, die Frage sei, ob es beim Ereignis vom 30. Dezember 2022 zu einer vorübergehenden oder richtungsgebenden Verschlimme- rung in der Schulter links bei Vorzustand gekommen sei. Der behandelnde Arzt beziehe sich auf ein Trauma von Schulter/Ellbogen links vom 31. Mai 2023 mit nachfolgender Radiusköpfchenfraktur. Aus den Akten gehe je- doch hervor, dass das Ereignis am 30. Dezember 2022 stattgefunden habe. Unmittelbar nach dem Ereignis liege nur ein "Rx-Bericht" des linken Ellbogens vor, jedoch weder ein Röntgen- noch ein MRI-Bericht der linken Schulter. Unmittelbar nach dem Ereignis vom 30. Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin auch keine Beschwerden in der linken Schulter ge- habt. Bei einer allfälligen Aggravation der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Sturzereignis wäre der status quo ante vel sine nach 4-6 Wochen erreicht gewesen (vgl. VB 51 S. 2). 5.15. Dr. med. C._____, Universitätsklinik I._____, führte auf entsprechende An- frage der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 aus, seiner Ansicht nach sei die Pathologie der Schulter durch den Unfall aggraviert worden. Eine AC-Gelenksarthropathie habe vermutlich vorbestanden und diese habe durch den Unfall sicherlich aggraviert. Die Partialrupturen des Supraspinatus/Infraspinatus sowie die SLAP-Läsion seien theoretisch auf den Unfall zurückzuführen. Die linksseitigen Schulter- schmerzen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. Dezember 2022 zurückzuführen. Die im Mai 2023 erfolgte MRI-Diag- nostik habe tatsächlich deutlich verzögert stattgefunden, ebenso habe die Beschwerdeführerin die Schulterschmerzen erst zu einem späteren Zeit- punkt erwähnt. Es sei jedoch zu beachten, dass die Beschwerdesympto- matik insgesamt weniger eindrücklich sein könne als beispielsweise bei Frakturen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin zunächst ab- wartend reagiert und bei ausbleibender Beschwerdebesserung die MRI- -9- Bildgebung initiieren lassen. Auf die Frage, weshalb in den Berichten der Universitätsklinik I._____ und in seinem Wiedererwägungsgesuch auf ein traumatisches Ereignis vom 31. Mai 2023 Bezug genommen werde, er- klärte er, dass ein Fehler vorliege. Selbstverständlich sei der Unfall im De- zember 2022 gemeint (VB 85 S. 1 f.). 5.16. Dr. med. H._____ führte in einem undatierten Schreiben an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ebenfalls auf Anfrage der erste- ren aus, man erkenne eindeutige Unfallfolgen im MRI nur, wenn man diese zeitnah, also innerhalb von sechs Wochen nach dem Unfallereignis, sehen könne. Da das MRI erst sechs Monate später erfolgt sei, sei es schwierig zu sagen, ob der Einriss der Sehne vom Unfall herrühre oder schon dege- nerativer Natur sei. Hätte man im MRI innerhalb von sechs Wochen gese- hen, dass eine Knochenstauchung oder ein frisches Hämatom benachbart zum Sehnenriss erkennbar gewesen wäre, wäre die Sachlage klar. Nach sechs Monaten sehe es wie ein Vorschaden aus, und man könne "anhand von diesem MRI nicht mehr sagen, ob es vom Unfall 2022 her komm[e]". Dennoch glaube er, dass die Schulterbeschwerden und auch der Einriss vom Unfallereignis herrührten, da es doch ein starkes initiales Trauma ge- wesen sei, das immerhin zu einer Fraktur am Ellbogen geführt habe. Laut Angabe der Beschwerdeführerin habe diese die Schulter wegen der initia- len Ruhigstellung nicht bewegen können und vor allem wegen des Bruchs Ellenbogenschmerzen und nicht Schulterschmerzen gehabt. Erst "nach Freigabe der Beweglichkeit vom Ellenbogen" habe sie Schulterschmerzen verspürt. Für eine traumatische Genese des Sehnenrisses sprächen auch die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall und das junge Alter. Degenerative Risse seien eher bei älteren Menschen über 50 Jahren zu sehen. In der MRI-Abklärung zeige sich keine Atrophie der Rotorenmanschetten, was auch ein Zeichen für einen relativ frischen traumatischen Sehnenriss wäre (VB 86). 6. 6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 6.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im - 10 - Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 6.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6.4. Dr. med. E._____ lagen bei der Erstellung seiner versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 19. März 2024 sämtliche bis dahin erstellten akten- kundigen Berichte der behandelnden Ärzte vor und er gab deren Inhalt in chronologischer Abfolge auch ausführlich wieder. Er wies dabei auf Inkon- sistenzen in den Berichten hin und merkte etwa an, dass im Bericht von Dr. med. H._____ persistierende Schmerzen an der rechten Schulter ver- merkt worden waren und von einer Radiusköpfchenfraktur/Trauma Schul- ter/Ellbogen am 31. Mai 2023 die Rede sei. Zudem machte er darauf auf- merksam, dass die Beurteilung im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Feb- ruar 2024, wonach die Symptome der AC-Gelenksarthropathie durch den Sturz bei zugrundeliegenden degenerativen Veränderungen aggraviert worden sein könnten, versicherungsmedizinisch realitätsfremd sei, da seit dem Ereignis vom 30. Dezember 2023 bis am 28. März 2024 [recte: 30. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023] die linke Schulter bei keiner Unter- suchung klinisch oder bildgebend ein Thema gewesen sei und überdies ein völliger Widerspruch mit einem undokumentierten Ereignis am 31. Mai 2023 vorliege. Zudem sei längst anerkannt, dass eine unfallkausale Ruptur oder Teilruptur unmittelbar beim fraglichen Ereignis respektable Schmer- zen auslöse. Ausserdem hätten die bei der Operation vom 5. März 2024 durchgeführten Schritte klar einer sogenannten Gelenktoilette bei chro- nisch degenerativen Vorzuständen entsprochen und nicht einem morpho- logisch fassbaren, unfallkausalen Korrelat gegolten. Abschliessend kam er zum Schluss, dass die degenerative vorbestehende Pathologie der linken Schulter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfal- - 11 - les vom 30. Dezember 2022 darstelle. Zur Frage, ob der Unfall vom 30. De- zember 2022 zu einer vorübergehenden oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe, führte er aus, es würden keine brauchbaren Angaben vorliegen. Es sei davon auszuge- hen, dass anlässlich der letzten Kontrolle des linken Ellbogens mit unauf- fälligen Befunden im MRI vom 9. Mai 2023 von einem Endzustand der un- fallkausalen Pathologie ausgegangen werden könne (VB 64 S. 1 ff.). Damit legte Dr. med. E._____ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass zwi- schen den – am 31. Mai 2023, mithin rund fünf Monate nach dem Unfall vom 30. Dezember 2022, erstmals dokumentierten – Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2022 mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte lassen auf nichts Gegen- teiliges schliessen, begründeten diese ihre Einschätzungen, wonach die Schulterbeschwerden vom Unfall herrühren könnten bzw. würden, im We- sentlichen damit, dass die fragliche Symptomatik im Anschluss an das Un- fallereignis aufgetreten sei. Dabei gilt es zu beachten, dass eine gesund- heitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Weiter ist zu bedenken, dass zwischen dem Unfall im Dezember 2022 und dem ersten Hinweis auf Schulterbeschwerden in den medizinischen Akten rund fünf Monate vergangen sind und je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürli- chen Kausalzusammenhangs zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch unter diesem Aspekt vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der – im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. J._____ vom 18. Januar 2024 (VB 39; vgl. auch VB 51) stehen- den – Beurteilung von Dr. med. E._____ zu begründen. Ebenso lassen die nach der Beurteilung durch Dr. med. E._____ vom 19. März 2024 (VB 64) erstellten ärztlichen Berichte keinen anderen Schluss zu: Dr. med. C._____ führte am 2. Juli 2024 aus, die Partialruptu- ren des Supraspinatus/Infraspinatus sowie die SLAP-Läsion seien theore- tisch auf den Unfall zurückzuführen. Er räumte ein, dass eine Diskrepanz zwischen der ersten Angabe der Symptome erst im Mai 2023 und dem am 30. Dezember 2022 erfolgten Unfall bestehe und die MRI-Diagnostik deut- lich verzögert stattgefunden habe (VB 85 S. 1 f.). Seiner Erklärung, die Be- schwerdesymptomatik könne bei Rupturen insgesamt weniger eindrücklich sein als beispielsweise bei Frakturen (VB 85 S. 2), ist die nachvollziehbare Aussage von Dr. med. E._____ entgegenzuhalten, wonach längst aner- - 12 - kannt sei, dass eine unfallkausale Ruptur oder Teilruptur unmittelbar beim fraglichen Ereignis respektable Schmerzen auslöse (VB 64 S. 3). Es han- delt sich bei den Ausführungen von Dr. med. C._____ somit um eine Mut- massung sowie eine durch Dr. med. E._____ widerlegte Aussage. Hinsicht- lich der Beurteilungen von Dr. med. C._____ sind im Übrigen schon auf- grund des Umstands, dass dieser die Beschwerdegegnerin zweimal (in ei- genem Namen) um Wiedererwägung ihres Entscheides betreffend Verwei- gerung von Leistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin ersuchte, Zweifel angebracht. So ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten davon auszugehen, dass sich Dr. med. C._____ in einem Umfang mit den Interessen der Beschwerdeführerin identifiziert, der über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht. Es hat ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden, was sich negativ auf den Beweiswert seiner Berichte auswirkt (vgl. dazu etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Des Weiteren räumte Dr. med. H._____ ein, dass man sechs Monaten nach dem Unfall anhand eines MRI nicht mehr beurteilen könne, ob die Beschwerden unfallkausal seien. Trotzdem glaube er, dass die Schulterbeschwerden und auch der Einriss vom Unfallereignis herrühren könnten. Die Schulterschmerzen habe die Beschwerdeführerin erst verspürt, als sie den Arm nach der Ru- higstellungsphase wieder habe bewegen dürfen (VB 86). Bei seiner ersten Aussage handelt es sich um eine Mutmassung; dass die Beschwerden un- fallbedingt, aber erst nach dem Ende der Ruhigstellungsphase aufgetreten seien, ist nicht nachvollziehbar, da gemäss Dr. med. E._____ eine unfall- kausale (Teil-)Ruptur der Sehne unmittelbar beim fraglichen Ereignis res- pektable Schmerzen auslöst (VB 64 S. 3). Zudem wurde die Ruhigstellung nur für rund zwei Wochen verordnet. Am 17. Januar 2023 empfahlen die Ärzte des Universitätsspitals G._____ (US G._____), Klinik für Traumato- logie bereits eine (belastungsfreie) Mobilisation (vgl. VB 19 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (VB 86), lässt sodann nicht auf die Kausalität des am 30. Dezember 2022 erlittenen Sturzes für die Beschwerden schliessen, entspricht diese Begründung doch ebenfalls einer unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Argumen- tation, welche beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Das junge Alter der Be- schwerdeführerin sowie das Nichtvorhandensein einer Atrophie der Rota- torenmanschette gemäss MRI sind ebenfalls zu wenig gewichtige Anhalts- punkte für eine Ursächlichkeit des Unfalls für die linksseitige Schultersymp- tomatik, um die Beurteilung von Dr. med. E._____ anzuzweifeln. Dr. med. H._____ führte denn auch selber aus, anhand des MRI könne man nicht mehr sagen, ob die Schulterbeschwerden vom Unfall herrührten oder nicht (VB 86). - 13 - In einer Gesamtschau bieten die Ausführungen der behandelnden Ärzte somit keinen Grund, die – auch vor dem Hintergrund der ebenfalls schlüs- sigen Einschätzung von Dr. med. J._____ – durchaus überzeugende ver- sicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 19. März 2024 (VB 64) in Zweifel zu ziehen. Der massgebende medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Es ist folglich davon auszugehen, dass die ab Ende Mai 2023 behandelten Beschwerden der Beschwerdeführerin an der linken Schulter mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2022 standen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh