5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf ein Kindergeld und zur Neuverfügung über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.