24 Abs. 4 IVG in Bezug auf ein Taggeld nach dem UVG, auf welches bis zur Eingliederung Anspruch bestand, nicht mehr. Zu beachten wäre vielmehr die koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 21septies Abs. 5 IVV, gemäss welcher, wenn eine versicherte Person während der Eingliederung eine Invalidenrente nach UVG bezieht, das Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG so weit zu kürzen ist, als es zusammen mit dieser Rente das massgebende Erwerbseinkommen nach Art. 21–21quinquies IVV übersteigt.