0701 f. des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich daher unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024, unter Berücksichtigung der oben errechneten Grundentschädigung (vgl. E. 4.2) sowie eines allfälligen Anspruchs auf Kindergeld, neu zu befinden haben.