4.3. In der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin für die Kinder des Beschwerdeführers (geboren 2007 und 2013; vgl. VB 92 S. 3) kein Kindergeld gemäss Art. 22bis Abs. 1 IVG berücksichtigt (VB 204). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung eines solchen erfüllt sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. VB 92 S. 2) im Jahr 2024 einen Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Kinder hatte (vgl. Rz. 0701 f. des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]).