Zur Ermittlung der Höhe des Taggelds ist somit auf den von der B._____ GmbH, als ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, für das Jahr 2022 angegebenen hypothetischen Monatslohn von Fr. 6'160.00 (zzgl. 13. Monatslohn in gleicher Höhe) und die (ebenfalls hypothetischen) monatlichen der AHV-Beitrags- pflicht unterliegenden Mittagszulagen von Fr. 256.00 und somit auf ein jährliches Einkommen von Fr. 83'152.00 abzustellen (VB 126.16 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 106.2 [2022]; Index 108.7 [2023]; jeweils Ziff.