4. 4.1. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 unbestrittenermassen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Die Höhe der – einen Bestandteil der Taggelder bildenden – Grundentschädigung ist grundsätzlich gestützt auf dessen letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen zu ermitteln (vgl. E. 2.1 und 2.2). Nicht massgeblich ist hingegen, welchen versicherten Lohn die Arbeitslosenversicherung der Berechnung der offenbar bis September 2024 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zugrunde legte (vgl. VB 211 S. 2). -6-