3.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass er seit dem Fallabschluss durch die Suva per 1. März 2022 keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sondern sich durchgehend in der Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin befunden und zudem Arbeitslosentaggelder bezogen habe, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Besitzstandes in Bezug auf das aufgrund des Unfalls vom 19. Oktober 2020 bezogene Taggeld der Unfallversicherung habe, welches auf einem Tagesansatz von Fr. 195.30 basiere. Eventualiter sei das Taggeld ausgehend vom letzten Lohn, welchen er vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B._____ GmbH erzielt habe, zu ermitteln (Monatslohn von