Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind 2 % des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2024 (VB 204) setzte die Beschwerdegegnerin die Taggelder für den Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 gestützt auf einen zuvor bereits von der Arbeitslosenversicherung berücksichtigten versicherten Verdienst von monatlich Fr. 5'932.00 fest, was einen Tagesansatz von Fr. 156.00 (Fr. 5'932.00 x 12 / 365 x 80 %) ergab (vgl. mit der Vernehmlassung eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse 66 SBV vom 28. November 2024 [VB 211 S. 2]; vgl. auch Vernehmlassung S. 2).