auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1). 2.3. Anspruch auf ein Kindergeld besteht nach Art. 22bis Abs. 2 IVG für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. Gemäss -5-