24 Abs. 4 IVG). Die Beschwerdegegnerin verlängerte die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 22. November 2022 für den Zeitraum vom 14. November 2022 bis zum 13. Februar 2023 und mit Verfügung vom 22. November 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer auch für diesen Zeitraum ein Taggeld in Höhe des bisher bezogenen Taggelds der Unfallversicherung von Fr. 195.30 zu. Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Mai 2023 die Kostenübernahme für Berufsberatungsgespräche und -analysen im Zeitraum vom 6. März bis 31. Mai 2023 und mit Mitteilung vom 23. Mai 2024 die Kostenübernahme für ein Coaching im Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2024.