Die Beschwerdegegnerin zog im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten der Unfallversicherung (Suva) bei. Mit Mitteilung vom 18. August 2022 gewährte sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen im Zeitraum vom 15. August bis 13. November 2022. Für diesen Zeitraum sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2022 ein Taggeld in Höhe des bisher bezogenen Taggelds der Unfallversicherung von Fr. 195.30 zu (Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG).