die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu 80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich in Tätigkeiten im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), als zumutbar erachtet und bejaht. Nach dem Gesagten ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 16. September 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.