8.3. Hinsichtlich des für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebenden Alters ist auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2024 abzustellen, da diese den medizinischen Sachverhalt zuverlässig feststellte (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von rund 60 Jahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte damit noch eine Erwerbsdauer von fünf Jahren vor sich.