88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Oktober 2022 zu befristen. Angesichts der (schon vorhersehbar) kurzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung zu verzichten (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 2011 mit Hinweisen), denn dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die per Ende Juli 2022 wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. 8. 8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Beschwerde S. 17 f.).