Invalidität mindestens 40 % beträgt. In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Da ab dem 11. März 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist, ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. März 2022 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).