7. Gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2024 ist ab dem 11. März 2022 von einer insgesamt viereinhalb Monate andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen (vgl. VB 127 S. 6). Rechtsprechungsgemäss gilt Folgendes: Besteht für die bisherige Tätigkeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art.