Die Rügen des Beschwerdeführers geben somit keinen Anlass, einen höheren leidensbedingten Abzug zu gewähren. Da jedoch auch unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs – wie nachfolgend dargelegt – kein Rentenanspruch resultiert, kann schliesslich offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug überhaupt gerechtfertigt ist.