Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Der Beschwerdeführer ist Schweizer (VB 4), was sich deutlich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020, T12_b, Männer ohne Kaderfunktion). Die weiteren Merkmale lassen sodann ebenfalls keinen Abzug zu. Die Rügen des Beschwerdeführers geben somit keinen Anlass, einen höheren leidensbedingten Abzug zu gewähren.