6.4.3. Gestützt auf das ZIMB-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.4. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen bei feinmotorischen und manuellen Arbeiten keine Einschränkungen (vgl. E. 5.2.2. hiervor).