6.4. 6.4.1. Bezüglich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei 60 Jahre alt und werde daher Mühe haben, eine neue Stelle zu finden. Auch die ausländische Herkunft und die fehlenden Deutschkenntnisse würden sich lohnmindernd auswirken. Hinzu komme die Krampfproblematik des rechten Armes ohne erklärbare Ursache. Feinmotorische und manuelle Arbeiten seien dadurch nicht möglich. Daher sei vorliegend beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt (Beschwerde S. 16).