(VB 152 S. 31). So gab der Beschwerdeführer denn auch an, seit 2017/2018 habe er aus wirtschaftlichen Gründen das Geschäft reduzieren und die Werkstatt verkaufen müssen. Im Jahr 2019 habe er allein gearbeitet (VB 19.1 S. 7). Daher ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das gemäss IK-Auszug im Jahre 2019 verzeichnete Einkommen auch im Gesundheitsfall tatsächlich weiter erzielt hätte, weshalb dieses bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen ist.