Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errechnete sie per September 2020 einen Invaliditätsgrad von 21 %. Weiter hielt sie fest, dass auch unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführten Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % kein Rentenanspruch bestehe (VB 149 S. 2 f.).