2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist demgegenüber ab dem 1. September 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. (VB 79.1 S. 9), mit Ausnahme der ab dem 11. März 2022 in sämtlichen Tätigkeiten rund viereinhalb Monate andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 127 S. 6).