Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass unter Berücksichtigung der neu zugesandten Unterlagen keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem Gutachten vom 6. April 2022 festzustellen sei (VB 127 S. 6). Daher erübrigte sich auch eine (erneute) interdisziplinäre Besprechung, zumal die (sowohl vor als auch nach dem Gutachten vom 6. April 2022) durchgeführten Knieoperationen dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen sind.