5.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die nach der Rückweisung der Sache durch das Versicherungsgericht zur weiteren Abklärung mit -8- Urteil vom 17. März 2023 von der Beschwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen seien lediglich vom orthopädischen Gutachter beantwortet worden. Es fehle eine interdisziplinäre Beurteilung der nach der Begutachtung vom 11. April 2022 durchgeführten Operationen und deren Folgen (vgl. Beschwerde S. 10 f.).